Ein Gastbeitrag von Ronald Probek, Rechtsanwalt in Wernigerode
Entgegen einer gelegentlich noch anzutreffenden Auffassung kostet auch schon die erste Rechtsberatung beim Anwalt Geld. Dies muss auch so sein, da ansonsten der Anwalt den ganzen Tag beraten könnte, ohne hierfür eine Vergütung zu erhalten. Er wäre dann spätestens nach einem Monat pleite.
Nun ist es natürlich das Bestreben eines jeden Rechtssuchenden, für die ohnehin schon ärgerliche Rechtstreitigkeit möglichst wenig Geld ausgeben zu müssen. Diese Möglichkeit besteht durchaus. Dem Anwalt kann es letztendlich egal sein, ob er das Geld von seinem Mandanten, einer Rechtsschutzversicherung, einem Prozessfinanzierer oder der Landeskasse erhält.
Der nachfolgende Artikel soll deshalb aufzeigen, ob und inwieweit beispielsweise eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist bzw. Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden kann.
Die Rechtschutzversicherung wird gelegentlich pauschal als „Luxusversicherung“ betitelt. Es lohnt sich jedoch, einmal näher zu beleuchten, für wen eine Rechtschutzversicherung dennoch sinnvoll sein kann.
Bei der Rechtsschutzversicherung besteht zunächst die Besonderheit, dass die Beiträge, beispielsweise für eine normale Privatrechtschutzversicherung, die Vertragsstreitigkeiten, Arbeitsrechtsschutz und Mietrechtschutz umfasst, nicht davon abhängig ist, ob der Versicherungsnehmer möglicherweise aufgrund eines höheren Einkommens auch höhere Risiken haben könnte.
Einfach ausgedrückt lässt sich sagen, dass sich eine Rechtschutzversicherung um so mehr lohnt, je höher das Einkommen ist.
Wer beispielsweise über ein monatliches Einkommen von EUR 10.000,00 verfügt, kann sich eine Kreuzfahrt leisten. Wenn er dann mit dieser Kreuzfahrt nicht zufrieden ist, kann er den Reiseveranstalter auf Minderung verklagen. Er kann sich ein teures Auto oder eine teure Wohnung leisten. Entstehen dann hier Probleme und Rechtstreitigkeiten, sind wegen der höheren Streitwerte die Verfahrenskosten auch höher.
All diese Möglichkeiten hat beispielsweise jemand, der an der Grenze des Existenzminimums lebt, nicht. Dementsprechend sind hier auch schon die Möglichkeiten, die Rechtschutz-versicherung in Anspruch zu nehmen, deutlich geringer.
Eine normale Privatrechtschutzversicherung kostet im Jahr ca. EUR 250,00 ohne Selbstbeteiligung, mit Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 100,00 oder EUR 150,00 ca. EUR 60,00 bis EUR 70,00 weniger.
Es ist dringend zu empfehlen, Rechtschutzversicherungen ohne Selbstbeteiligung abzuschließen, da in vielen Fällen, insbesondere wenn es nur um Beratungen oder kleinere Rechtsstreitigkeiten geht, die Kosten so niedrig sind, dass letztendlich bei einer Selbstbeteiligung von EUR 100,00 oder EUR 150,00 der Mandant zwar grundsätzlich Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung erhält, diese effektiv aber gar nicht in Anspruch nimmt.
Man kann durchaus auch überlegen, die Rechtschutzversicherung auf Teilbereiche zu begrenzen. Wer meint, keine Mietstreitigkeiten oder Arbeitsrechtsstreitigkeiten haben zu werden, benötigt nur eine normale Vertragsrechtschutzversicherung.
Wer mit dem PKW viel unterwegs ist, sollte unbedingt wenigstens eine Verkehrsrechtschutzversicherung haben, da auf der Straße, völlig unabhängig vom eigenen (richtigen) Verhalten, vielfältige Gefahren und Kostenrisiken lauern.
Will man sich beispielsweise mit anwaltlicher Hilfe vor Gericht gegen Bußgeldbescheide oder gegen Verurteilungen aufgrund einer Verkehrsstraftat wehren, sind die Verfahrenskosten in aller Regel so hoch, dass es sich ohne Rechtsschutzversicherung überhaupt nicht lohnt, beispielsweise gegen einen Bußgeldbescheid über EUR 50,00 anzugehen.
Hierzu ein kleines Beispiel:
Ein Mandant wird außerhalb geschlossener Ortschaften in einem Bereich, wo 100 km/h erlaubt sind, geblitzt.
Im Bußgeldbescheid werden ihm, schon nach Abzug der üblichen Toleranzspanne, 141, km/h vorgeworfen, was ein Fahrverbot von 1 Monat nach sich zieht.
Gegen den Bußgeldbescheid legt der Mandant dann über seinen Anwalt Einspruch ein. Es kommt zur Gerichtsverhandlung. Die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung wird durch einen Sachverständigen überprüft. Dieser stellt fest, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nur bei 39 km/h liegt mit der Folge, dass das Bußgeld geringer ausfällt und vor allem aber das Fahrverbot von 1 Monat wegfällt.
Allein das Sachverständigengutachten hat über EUR 700,00 gekostet. Die Kosten sind, da letztendlich der Mandant (wie viel auch immer) zu schnell gefahren ist, vom Mandanten zu zahlen bzw. im vorliegenden Fall von seiner Rechtsschutzversicherung. Ohne Rechtsschutzversicherung wird kaum jemand in einem solchen Fall bereit sein, Kosten in Höhe von insgesamt über EUR 1.000,00 für ein solches Verfahren in Kauf zu nehmen.
Bei der Rechtschutzversicherung ist darauf zu achten, dass zusätzliche Risiken, die über die normalen, üblichen Risiken hinausgehen, auch gesondert versichert werden.
Beispielsweise reicht der normale Versicherungsschutz für „Grundstückseigentum oder Miete“ nicht dafür aus, dass der Versicherungsnehmer auch einen Rechtstreit gegen seinen Mieter führen kann. Hierzu muss ein gesonderter Vermieterrechtschutz abgeschlossen werden, der sich nach der Jahresbruttomiete richtet.
Großvermieter können sicherlich eher damit leben, wenn mal ein Mieter nicht zahlt.
Für einen Vermieter, der nur ein Haus oder wenige Wohnungen vermietet, können jedoch Mietausfälle und Verfahrenskosten voluminös werden.
Hierzu wieder ein kurzes Beispiel:
Der Mandant vermietet nach der Trennung von seiner Ehefrau das Eigenheim und zieht selbst in eine kleine Wohnung. Für die Finanzierung des Eigenheims müssen monatliche Kreditraten von EUR 700,00 aufgewendet werden. Der Mandant hat glücklich einen Mieter gefunden, der auch einzieht, aber nur 2 mal die vereinbarte Monatsmiete von EUR 700,00 zahlt.
Bis zum Räumungsurteil sind schon Mietschulden von EUR 7.000,00 aufgelaufen. Hinzu kommen dann noch Anwalts- und Gerichtskosten sowie dann, wenn der Mieter nicht freiwillig auszieht, auch noch die Kosten der Zwangsräumung, die vom Gerichtsvollzieher per Vorkasse erhoben werden und sich üblicherweise zwischen EUR 3.000,00 und EUR 5.000,00 bewegen.
Eine Rechtschutzversicherung hätte hier zwar nicht den Mietausfall, wohl aber die gesamten Verfahrenskosten einschließlich der Kosten der Räumungsvollstreckung abgedeckt.
Dadurch, dass hier die ausgefallene Miete vom Mandanten im Prinzip aus eigener Tasche jeden Monat trotzdem als Kreditrate an die Bank gezahlt werden muss, ist die Grenze zum wirtschaftlichen Ruin recht nahe.
Weiter kommt gerade im Bereich des Mietrechtes hinzu, dass in Zukunft immer mehr mit „Mietnomadentum“ und anderen Problemen zu rechnen ist. Beispielsweise laufen auch etliche Forderungen durch unbezahlte Nebenkostenabrechnungen auf.
Vor diesem Hintergrund, insbesondere auch im Hinblick auf die für Vermieter wenig rosige Zukunft, kann durchaus privaten Vermietern der Abschluss einer Vermieter – Rechtschutz versicherung angeraten werden.
Zur Rechtschutzversicherung ist allgemein noch zu sagen, dass keine Versicherung „brennende Häuser“ versichert, also eine Rechtschutzversicherung keine alten, bestehenden Probleme versichert.
Es macht also überhaupt keinen Sinn, nach Erhalt der Klagesschrift oder des anwaltlichen Schreibens noch schnell eine Rechtschutzversicherung abschließen zu wollen.
Zu beachten ist auch, dass die Frage, ob eine Rechtschutzversicherung Deckung für eine Beratung, außergerichtliche Interessenvertretung durch einen Anwalt oder ein gerichtliches Verfahren erteilt, nicht vom örtlichen Versicherungsvertreter entschieden wird, sondern vom Versicherungssachbearbeiter in der Zentrale.
Hier wird stets sehr genau geprüft, ob die so genannte „Vorvertraglichkeit“ vorliegt, das Problem also schon vorher vorhanden war, bevor die Rechtschutzversicherung abgeschlossen wurde bzw. die übliche Wartefrist von 3 Monaten abgelaufen ist.
An dieser Stelle sei der Hinweis gegeben, dass es durchaus Sinn machen kann, die Deckungsanfrage nicht selbst zu stellen, sondern dem Anwalt zu überlassen.
Will beispielsweise ein Mieter wegen verschiedener Mängel Minderung geltend machen und teilt er seiner Rechtschutzversicherung mit, dass die Mängel schon teilweise seit Beginn des Mietverhältnisses bestehen, kann es sein, dass die Rechtschutzversicherung die Deckungszusage ablehnt, weil der Beginn des Mietverhältnisses vor Abschluss des Versicherungsvertrages liegt.
Die anwaltliche Beratung wird in einem solchen Fall ergeben, dass ohnehin wegen solcher „Altmängel“ die jahrelang nicht gerügt wurden, kein Minderungsrecht besteht, so dass man diese Problematik getrost sofort vergessen kann.
Konzentriert man sich dann auf die Mängel, die neu sind und auch effektiv zu einer Minderungsberechtigung führen können, dürfte es dann auch keine Probleme mit der Rechtschutzversicherung geben.
Gelegentlich ist festzustellen, dass Mandanten neben einer Rechtschutzversicherung auch noch Mitglied in der Gewerkschaft oder in einem Mieterverein sind.
Dies macht aus Sicht des Unterzeichnenden nur dann Sinn, wenn die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft bzw. in dem Mieterverein konkret den Zweck verfolgt, diese Organisation, zu der man sich hingezogen fühlt, zu unterstützen.
Wer hingegen nur mit der Mitgliedschaft im Mieterverein oder in der Gewerkschaft eine rechtliche Absicherung von Miet- oder Arbeitsrechtstreitigkeiten beabsichtigt, kann sich eine solche „Doppelversicherung“ sparen.
Zum Mieterverein ist zu sagen, dass die Mitgliedschaft in dem Mieterverein, für die man nicht unerhebliche Mitgliedsbeiträge bezahlt, keineswegs mit einer Rechtsschutzversicherung gleichzusetzen ist.
Diese Mitgliedschaft berechtigt lediglich dazu, beim örtlichen Mieterverein eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
Ob und inwieweit außergerichtliche Interessenvertretung, Schriftverkehr, Wohnungsbesichtigungen etc. von diesem Mitgliedsbeitrag umfasst sind, wird unterschiedlich gehandhabt. Häufig ist festzustellen, dass derartige „Zusatzleistungen“ auch noch extra zu bezahlen sind.
In aller Regel wird dann dem Mitglied im Mieterverein auch noch empfohlen, eine Rechtsschutzversicherung beim Deutschen Mieterbund abzuschließen.
Der Unterzeichnende, der selbst einmal für einige Jahre Vorsitzender eines Mietervereins gewesen ist, hält es jedoch nach rein persönlicher Überzeugung für kostengünstiger und sinnvoller, eine anderweitige Rechtschutzversicherung abzuschließen.
Zum Mieterverein ist ergänzend noch zu sagen, dass nach Auffassung des Unterzeichnenden für den Mitgliedsbeitrag auch relativ wenig geboten wird. Kommt man mit einer einzigen kleinen Rechtsfrage, wird einem sogleich erklärt, dass man Mitglied werden muss. Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist dann frühestens zum Ablauf des zweiten Jahres möglich, was effektiv dazu führt, dass in erheblichem Umfange Mitgliedsbeiträge gezahlt werden müssen, auch wenn man nur eine einzige Beratung in Anspruch nimmt, die bei einem Anwalt vielleicht EUR 20,00 kosten würde.
Weiter kommt noch hinzu, dass die Qualität der Rechtsberatung und auch der zeitliche Umfang der angebotenen Rechtsberatung bei den Mietervereinen höchst unterschiedlich ist.
In großen Städten sitzen in den Mietervereinen Juristen, die zum Teil seit Jahrzehnten hervorragende Rechtsberatung und Rechtsvertretung für die Mitglieder durchführen. In kleinen Mietervereinen kann dies natürlich durch die ehrenamtlichen Rechtsberater in dieser Form nicht gewährleistet werden.
Zum Arbeitsrecht ist zu sagen, dass die Rechtsvertretung der Gewerkschaftsmitglieder durch die Gewerkschaftssekretäre sicherlich nicht einer pauschalen Kritik unterzogen werden können.
Hier wird man im wesentlichen für eine Rechtschutzversicherung das Argument der freien Anwaltswahl anführen können.
Wenig bekannt und auch wenig verbreitet ist die Möglichkeit, außerhalb einer Rechtschutzversicherung einen Prozess auf Kosten eines Prozessfinanzierers führen zu können.
Es gibt Gesellschaften, insbesondere Tochtergesellschaften der großen Rechtschutzversicherer, die gegen eine Erfolgsbeteiligung von 20 oder 30 % anbieten, sämtliche Prozesskosten und Prozessrisiken zu übernehmen, allerdings nur dann, wenn es um Forderungen über EUR 50.000,00 geht und auch der Schuldner hinreichend solvent ist.
Wegen der geringen Bedeutung dieses Prozessfinanzierungsinstrumentes können an dieser Stelle nähere Einzelheiten nicht dargelegt werden. Sollte diese Variante für Sie in Betracht kommen, müssten Sie Ihren Anwalt fragen, der dann auch einen solchen Prozessfinanzierungsvertrag vermittelt.
Wer nicht über hinreichende Einkünfte verfügt, kann Beratungshilfe in Anspruch nehmen.
Die Beratungshilfe umfasst die anwaltliche Beratung und außergerichtlichen Schriftverkehr bis hin zu einer möglichen außergerichtlichen Einigung.
Bei der Beratungshilfe werden „Erfolgsaussichten“ praktisch nicht geprüft. Es reicht aus, wenn der beauftragte Anwalt Anlass für die Beratung bzw. für außergerichtlichen Schriftverkehr sieht.
Erforderlich ist allerdings, dass es sich tatsächlich um eine „rechtliche Auseinandersetzung“ handelt.
Wenn beispielsweise gegen eine Forderung keine rechtlich substantiierten Einwendungen erhoben werden, sondern nur der Einwand des nicht vorhandenen Geldes, verbunden mit der Bitte um Stundung oder Ratenzahlung, wird die anwaltliche Tätigkeit lediglich als „Schreibhilfe“ eingestuft und keine Beratungshilfe bewilligt.
Dies darf jedoch nicht zu dem voreiligen Schluss führen, dass man in Fällen, wo man keine Erfolgsaussichten sieht, nicht doch zunächst anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen sollte. Für die Beratung gibt es jedenfalls dann, wenn ein konkreter Anlass vorliegt, auch dann Beratungshilfe, wenn der Anwalt im Ergebnis nur dazu raten kann, den Anspruch anzuerkennen.
Wenn beispielsweise ein Mieter die Nebenkostennachzahlung von EUR 800,00 nicht bezahlen kann, aber meint, die Abrechnung sei in Ordnung, kann doch anwaltliche Beratung in vielen Fällen noch etwas bewegen.
Beispielsweise sind etliche Betriebskostenabrechnungen fehlerhaft, so dass fraglich ist, ob die Forderung überhaupt schon fällig ist. Eigentlich lässt sich die Berechtigung aller Betriebskostenpositionen nur anhand weitergehender Rechnungskopien überprüfen.
Es hat sogar schon einmal ein Vermieter die Abfuhr von Bauschutt unter der Position „Gartenpflege“ abgerechnet. Von 100 Mietern haben wahrscheinlich 98 problemlos gezahlt, weil diese Problematik aus der Nebenkostenabrechnung allein nicht ersichtlich ist.
Man kommt der Sache nur auf die Spur, wenn man Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Rechnungen nimmt bzw. sich die entsprechenden Kopien übersenden lässt.
Darüber hinaus ergibt die anwaltliche Beratung in vielen Fällen auch, dass möglicherweise der Anspruch, um den es vordergründig geht, hier die Nebenkostennachforderung von EUR 800,00 berechtigt ist, sich aber andere Aufrechnungspositionen ergeben, die letztendlich dazu führen, dass unser armer Mieter die EUR 800,00 doch nicht zahlen muss.
Möglicherweise hat der Mieter Minderungsrechte und weitergehende Zurückbehaltungs-rechte. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH bestehen Minderungsrechte auch dann, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vereinbarten Wohnfläche (meist ca. Angabe im Mietvertrag) um mehr als 10 % abweicht, was dann natürlich auch weitergehende Auswirkungen auf die Richtigkeit der Nebenkostenabrechnungen und die Höhe der Kaution hat.
Stellt sich eine derartige erhebliche Abweichung heraus, stehen dem Mieter aufgrund der Überzahlungen in den letzten Jahren meist höhere Rückforderungsansprüche zu, mit denen dann aufgerechnet werden kann.
Aus alledem folgt, dass es oft auch dann sinnvoll und geboten ist, anwaltlichen Rat einzuholen, wenn man selbst möglicherweise keine Chancen für eine Rechtsverteidigung sieht.
Die Frage, ob Beratungshilfe bewilligt wird, hängt von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab.
Wer Sozialhilfeleistungen, also auch ALG II, bezieht, hat hier keine Probleme.
In allen anderen Fällen ist es sinnvoll, mit entsprechenden Belegen zu den Einkommensverhältnissen, aber vor allem auch zu den Belastungen (Mietvertrag, Kreditverträge, Versicherungen) beim Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. Man erhält dann einen mit Stempel versehenen Beratungshilfeschein, den man dann den Anwalt vorlegen kann.
Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der nachträglichen Beantragung von Beratungshilfe durch den Anwalt. Der Unterzeichnende hat hiermit kein Problem, jedoch sollten nach Möglichkeit die erforderlichen, schon angesprochenen Belege mitgebracht oder unverzüglich nachgereicht werden.
Da der Anwalt jedoch kein Kostenbeamter ist, kann er, insbesondere in Grenzfällen, nicht mit Sicherheit voraussagen, ob tatsächlich auch Beratungshilfe bewilligt wird.
Als grobe Faustregel gilt, dass man nach Abzug aller Belastungen für Miete, Kreditverträge und Versicherungskosten zum Leben nicht mehr übrig haben darf, als ein ALG II Empfänger, also EUR 331,00, wobei sich dieser Betrag bei Erwerbstätigen aber auf EUR 380,00 erhöht.
Selbstverständlich sind auch Unterhaltsbelastungen und die Einkünfte der anderen Familienmitglieder mit heranzuziehen. Die genaue Berechnung, ob nun Beratungshilfe bewilligt werden kann oder nicht, ist deshalb im Einzelfall durchaus kompliziert. Man sollte daher, wenn man absolut sicher gehen will, sich vor der Beratung beim Anwalt einen Beratungshilfeschein vom Amtsgericht holen oder aber sich beim Anwalt vorsorglich danach erkundigen, was die Beratung bzw. der außergerichtliche Schriftverkehr in dem Fall kosten, wenn keine Beratungshilfe bewilligt werden sollte.
Wird Beratungshilfe bewilligt, steht dem Anwalt gegenüber dem Mandanten eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 10,00 zu, die im Einzelfall aber auch noch erlassen werden kann.
Wenn Beratungshilfe bewilligt wird, ist dies endgültig, man muss also nicht befürchten, dass möglicherweise nach Jahren noch einmal die wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft werden.
Prozesskostenhilfe wird bewilligt bei Bedürftigkeit und hinreichender Erfolgsaussicht des Klagebegehrens oder der Verteidigung gegen eine Klage.
Es gibt Prozesskostenhilfe mit und ohne Ratenzahlung.
Gänzlich ohne Ratenzahlung, also völlig kostenfrei, können die Mandanten einen Prozess führen, die Sozialhilfeleistungen/ALG II beziehen.
Aber auch viele andere, die erhebliche Belastungen, z.B. Unterhaltsbelastungen, Mietbelastungen, Kreditbelastungen etc. haben, können in den Genuss ratenfreier Prozesskostenhilfe kommen.
Für viele, die über ein normales, durchschnittliches Einkommen und keine übermäßigen Belastungen verfügen, wird in aller Regel Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung in Betracht kommen.
Es werden dann von der Landeskasse Ratenzahlungen zinslos festgesetzt.
Einzelheiten der Berechnung können hier nicht dargestellt werden. Am besten ist es, mit Belegen für alle möglichen Belastungen, aber auch für die Einkünfte, einen Anwalt aufzusuchen.
Nur diejenigen, denen es gut geht und die im Wohlstand leben, erhalten keine Prozesskostenhilfe.
Da Prozesskostenhilfe nur bei „hinreichender Erfolgsaussicht“ bewilligt wird, kann es sich unter Umständen auch dann, wenn man Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung bewilligt bekommen würde, empfehlen, diese zu beantragen, da man dann gewissermaßen gerichtskostenfrei und ohne größere weitere Prozessrisiken eine Einschätzung des Gerichtes, gegebenenfalls auch sogar der II. Instanz, zu der streitigen Frage bekommt, ob hier denn ein Anspruch besteht oder nicht.
Völlig problemlos wird Prozesskostenhilfe dann bewilligt, wenn Bedürftigkeit vorliegt und es um anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren geht. Hier gibt es praktisch keine Prüfung von „Erfolgsaussichten“.
Es muss aber beim Scheidungsantrag das Trennungsjahr abgelaufen sein bzw. in Kürze ablaufen.
Auch bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt für minderjährige Kinder gibt es in aller Regel bei der Prozesskostenhilfebewilligung keiner Problem. Voraussetzung ist aber, dass der Gegner zumindest aufgefordert wurde, Unterhalt zu zahlen und ihn auch beim Jugendamt beurkunden zu lassen.
Bei der Prozesskostenhilfe ist zu beachten, dass die Landeskasse nach Abschluss des Verfahrens in der Regel 1 bis 2 mal nachfragt, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verändert haben. Wenn dies der Fall ist, kann durchaus auch der Prozesskostenhilfebeschluss dahingehend abgeändert werden, dass statt der ursprünglichen Prozesskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung nunmehr Raten zu leisten sind.
Von Bedeutung ist weiter noch, dass die Prozesskostenhilfebewilligung nur die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten umfasst, nicht aber die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes, die dann zu tragen sind, wenn der Rechtsstreit verloren geht.
Aus alledem folgt, dass die Prozesskostenhilfe keineswegs mit der Rechtschutzversicherung auf eine Stufe zu stellen ist.
Diejenigen, die keine Rechtschutzversicherung haben und für die auch keine Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Betracht kommt, sind oft sehr unsicher, was die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Rechtsvertretung betrifft.
Es ist auch nicht einfach möglich, dass gesamte System der Rechtsanwaltsvergütung übersichtlich in wenigen Sätzen zusammen zu fassen.
Die Grundregel ist, dass sich die Höhe der Gebühren nach der Höhe des Streit- oder Gegenstandswertes richtet.
Geht es also um „Peanuts“, sind auch die Gebühren gering.
Zur Zeit gilt für die Beratung auch noch, soweit der Mandant „Verbraucher“ und nicht Unternehmer ist, hinsichtlich der Erstberatung eine Obergrenze von 190,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer.
Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass jede Erstberatung EUR 190,00 kostet. In aller Regel wird dieser Betrag nur sehr selten bei umfangreichen Beratungen mit höherem Gegenstandswert erreicht.
Die meisten Beratungen sind weitaus billiger, wobei die untere Grenze bei EUR 10,00 zzgl. Mehrwertsteuer gezogen wird.
Ab dem 01.07.2006 werden die Gebühren für die anwaltliche Beratung „frei gegeben“. Das Beratungshonorar ist dann mit dem Anwalt „auszuhandeln“, was allerdings in der Regel darauf hinauslaufen wird, dass man kurz erzählt, worum es geht und der Anwalt einem dann sagt, wie teuer die Beratung werden wird.
Die Kosten der Beratung sind häufig auch gar nicht so sehr das Problem. Wenn mich jemand beraten würde, wie ich elektrische Leitungen zu verlegen habe, würde mir diese Beratung nicht viel nützen. Ähnlich verhält es sich auch mit der anwaltlichen Beratung. Auch dann, wenn man als Anwalt dem Mandanten die einzelnen Schritte, die zu unternehmen sind, ausführlich erklärt, besteht doch die Gefahr, dass irgendetwas nicht hängen bleibt oder falsch verstanden wird, so dass es schon besser ist, wenn die entsprechenden Schriftsätze doch über den Anwalt gefertigt werden.
Für die außergerichtliche Tätigkeit und auch die gerichtliche Tätigkeit gelten auch über den 01.07.2006 hinaus die Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, so dass in aller Regel eine Abrechnung nach dem angenommenen oder gerichtlich festgesetzten Gegenstandswert erfolgt.
Soweit es sich um gerichtliche Verfahren handelt, kann man einigermaßen sicher sein, dass der Gegenstandswert durch den Richter richtig festgesetzt wird.
Bei außergerichtlichen Streitigkeiten ist es allerdings oft sehr unterschiedlich, was der einzelne Anwalt seinem Mandanten in Rechnung stellt.
Hierzu ein einfaches Beispiel:
Ein Unternehmer, für den die Begrenzung der Erstberatungsgebühr auf EUR 190,00 nicht gilt, legt seinem Anwalt einen 10-Jahres Mietvertrag mit der Bitte um Prüfung vor.
Hier kann der Anwalt, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sicherlich nicht zu beanstanden, als Gegenstandswert für die Beratung den Gesamtmietzins für die gesamte Vertragslaufzeit zugrunde legen, was leicht dazu führen kann, dass die Beratung, auch wenn sie nicht sonderlich aufwendig war, über EUR 1.000,00 kostet.
Die meisten Anwälte werden allerdings weniger darüber nachdenken, wie sie den Mandanten „ausnehmen können wie eine Weihnachtsgans“, sondern auch bei ihrer Gebührenbemessung darauf Wert legen, den Mandanten nicht zu vergraulen.
Aus alledem folgt ganz einfach, dass derjenige, der nicht ausgenommen werden möchte, vorher ganz einfach nachfragen sollte, was die Beratung oder die Rechtsvertretung denn kostet.
Nun ein Beispiel, wie „billig“ anwaltliche Beratung und Rechtsvertretung sein kann.
Geht es um eine Nebenkostennachforderung in Höhe von EUR 250,00, belaufen sich die Kosten der Beratung (Prüfung der Nebenkostenabrechnung, ggf. unter Einbeziehung der Abrechnungen der vorangegangenen Jahre sowie Prüfung der Rechnungskopien auf EUR 13,75 zzgl. Mehrwertsteuer, kommt außergerichtlicher Schriftverkehr hinzu, wird die Beratungsgebühr voll angerechnet, so dass dann für den außergerichtlichen Schriftverkehr in der Regel eine Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 32,50 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer (einschließlich der Beratungsgebühr) fällig sind.
Wird die Sache dann auch noch gerichtlich ausgefochten, z. B. mit mehreren Schriftsätzen über insgesamt 20 Seiten und 3 Verhandlungsterminen, kommt eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr hinzu, wobei allerdings die außergerichtliche Geschäftsgebühr zur Hälfte angerechnet wird.
Die Anwaltsgebühren belaufen sich dann einschließlich Beratung, außergerichtlichem Schriftverkehr, gerichtlicher Vertretung und Terminswahrnehmung auf EUR 78,75 zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer.
Es liegt auf der Hand, dass diese Gebühren nicht kostendeckend sind.
Kein Handwerker würde einen Auftrag annehmen, wenn er bei einem Zeitaufwand von 10 Stunden darauf verwiesen wird, dass nach irgendeiner Gebührenordnung er nur EUR 80,00 verlangen darf.
Vom Anwalt hingegen wird dies, wenn er das Mandat einmal angenommen hat, erwartet.
Dieses Problem, dass Mandate mit niedrigen Streitwerten in aller Regel nicht kostendeckend sind, wird allerdings dadurch ausgeglichen, dass bei höheren Streitwerten Gebühren eben auch einmal leichter und schneller verdient werden können.
Es ist nicht immer ganz einfach, dem Mandanten, der dann diese höheren Gebühren bezahlen soll, klarzumachen, dass er damit die Streitfälle mit niedrigem Streitwert subventioniert.
Hätten wir ein anderes Abrechnungssystem, beispielsweise nur nach Zeitaufwand, wäre dies aber auch nicht richtig, da man dann jeden Mandanten bei Problemen, die unter EUR 500,00 liegen, mit dem Hinweis auf zu hohe Kosten nach Hause schicken müsste.
Dies wiederum würde in erster Linie diejenigen treffen, für die EUR 300,00 oder EUR 500,00 doch sehr viel Geld sind, so dass nach Auffassung des Unterzeichnenden das gegenwärtige Abrechnungssystem schon richtig und sinnvoll ist.
Gelegentlich hört man den Spruch
„Anwalts Müh ist oft vergebens, aber nie umsonst.“
Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten, die Rechtschutzversicherungen, Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe bieten, stimmt dieser Spruch nur noch für einen immer kleiner werdenden Teil der Mandanten.
Wer es sich leisten kann, schließt eine Rechtschutzversicherung ab, wer es sich nicht leisten kann, kann oft oder in aller Regel Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen.
Ein verantwortungsbewusster Arzt wird bestrebt sein, die Krankheit des Patienten nicht zu pflegen, sondern zu heilen. Dementsprechend wird auch ein verantwortungsbewusster Anwalt bemüht sein, dem Mandanten nicht das zu erzählen, wonach ihm die Ohren jucken, er wird auch den Mandanten nicht in einen Prozess hinein hetzen, der nicht gewonnen werden kann.
Genau wie in der Medizin die besten Erfolge erzielt werden, wenn man frühzeitig zum Arzt geht, gilt auch in der Rechtsberatung, dass frühzeitige Beratung, auch wenn sie denn Geld kostet, sich bezahlt macht.
Man muss sicherlich seinen Anwalt nicht vorher fragen, wenn man sich ein Kleidungsstück kaufen will. Es ist aber für den Unterzeichnenden immer wieder erstaunlich, feststellen zu müssen, dass Mandanten selbst dann, wenn es um ganz erhebliche Beträge und/ oder schwierige Rechtsfragen geht, erst dann den Weg zum Anwalt finden, wenn die Klageschrift zugestellt wird.
Beispielsweise ist es schon ratsam, vor dem Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung den notariellen Kaufvertrag anwaltlich überprüfen zu lassen, insbesondere dann, wenn dieser Vertrag von der Gegenseite beim Notar in Auftrag gegeben wurde.
Gleiches gilt auch für den Abschluss oder die Kündigung längerfristiger Mietverträge.
Auch die Vorstellung, man könne wegen Schimmelbildung in der Ecke eines Zimmers sofort fristlos einen Mietvertrag kündigen, ist rechtsirrig.
In all diesen Fällen ist, gemessen an den Beträgen, um die es letztendlich geht, guter Rat auch nicht teuer.
Ronald Probek
Rechtsanwalt